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Was das Lieferkettengesetz für KMU bedeutet.

Das Lieferkettengesetz – warum auch KMU einen Blick auf die Regularien des noch jungen Gesetzes werfen sollten.

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LkSG, Lieferkettengesetz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – noch nie gehört?

Dann gehören Sie wohlmöglich zu jenen Unternehmen, die bisher vom Wirkungsbereich des seit Anfang des Jahres 2023 gültigen Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz – kurz Lieferkettengesetz oder LkSG – nicht oder noch nicht erfasst werden.

Mit dem Gesetz sollen Unternehmen Ihren Beitrag dazu zu leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die andauernde Globalisierung der Weltwirtschaft sozial zu gestalten (Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte).

Die jetzigen Regelungen verpflichten – stark vereinfacht – große Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 mit mindestens 1.000 Mitarbeitern, zur systematischen Erfassung, Bewertung und Steuerung Ihrer eigene Lieferketten hinsichtlich möglicher Risiken in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen oder negative Umweltweinflüsse mit jährlicher Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Als Lieferkette im Sinne des Gesetzes verstehen sich alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens erforderlich sind – von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.

Schon aus den ersten Informationen ergeben sich logische Anhaltspunkte, warum auch KMU vom neuen Gesetz betroffen sein könnten. Egal, ob Sie Reinigungskräfte in eine Konzernzentrale oder Ersatzteile an einen Großkunden schicken – Sie alle werden Teil einer Lieferkette, die den Regularien des Lieferkettengesetzes unterliegt, sobald Ihr Kunde die Kriterien zur verpflichtenden Anwendung des Gesetzes erfüllt.

Zwar werden KMU vom Gesetz selbst nicht verpflichtet, Ihr Großkunde wird jedoch unter Umständen auch Sie zur Mitarbeit bei der Erfüllung seiner eigenen Sorgfaltspflichten bitten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Sie selbst durch Ihren Kunden als potenzielles Risiko seiner eigenen Lieferkette identifiziert wurden und Sie aktiv an der Erfassung, Bewertung und Steuerung Ihres eigenen Risikopotentials mitwirken sollen.

Zwar verpflichtet das Gesetz Großunternehmen zwischen risikoarmen und risikostarken Zulieferern zu unterscheiden und verlangt eine Angemessenheit bei der Umsetzung der Vorgaben, in der Praxis wird jedoch häufig nach dem Prinzip „viel hilft viel“ verfahren – teils aus fehlender Erfahrung im Umgang mit dem neuen Gesetz, teils aus Vereinfachung und Standardisierung des vorgeschriebenen systematischen Ansatzes nach dem weiteren Prinzip „gleicher Prozess für alle Lieferanten“.

So häufen sich dann auch in unserer Praxis die Anrufe verunsicherter Kunden aus dem KMU Bereich, die sich mit teils absurden Forderungen Ihrer Großkunden konfrontiert sehen. Diese Forderungen reichen von sinnvollen und notwendigen Aufforderungen bei der Mitwirkung zur Feststellung des eigenen Risikopotentials in Form von Audits oder Fragebögen, bis hin zu geforderten Offenlegungen Ihrer Bezugsquellen inklusive der vereinbarten Rahmenbedingungen und Konditionen.

Hier ein kurzer Überblick über gerechtfertigte und ungerechtfertigte Forderungen Ihrer Großkunden im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz. Da wir weder berechtigt, noch interessiert sind, Ihnen eine wohlmöglich fehlerhaft Rechtsberatung zukommen zu lassen, beziehen wir uns an dieser Stelle ausschließlich auf Publikationen des BAFA und weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den folgenden Zeilen nicht um eine Rechtsberatung handelt. Den Link zu den BAFA Publikationen finden Sie hier:

Berechtigte Forderungen an KMU:

  • Erfassung von Informationen, in Form von Audits, Interviews, Fragebögen o.ä., die dazu dienen, die Risikobewertung Ihres Unternehmens im Sinne des Lieferkettengesetzes durch ein anderes Unternehmen, zu dem Sie in einem Lieferantenverhältnis stehen und das den Regularien des LkSG unterliegt, sinnvoll zu ermöglichen.
  • Nötige Präventionsmaßnahmen bei entsprechend nachvollziehbarer Risikobewertung – z.B. Schulungen, Zeichnung von individuellen Zusatzvereinbarungen wie Lieferantenkodex oder Code of Conduct.
  • Aufforderung zur Mitwirkung der Beseitigung festgestellter LkSG Verletzungen.
  • Mögliche Teilnahme Ihrer Mitarbeiter oder sonstigen Stakeholder an Beschwerdeverfahren des verpflichteten Unternehmens.


Unberechtigte Forderungen an KMU:

  • Die generelle Erfüllung der Pflichten aus dem LkSG durch KMU, dazu gehören Durchführung von Risikobewertungen der KMU Lieferketten oder Berichterstattung an das BAFA.
  • Die Abwälzung von Pflichten des Großkunden im Sinne des LkSG auf einen Lieferanten.
  • Die Forderung einer pauschalen vertraglichen Klausel, in der Sie zusichern, dass sie alle Pflichten aus dem LkSG erfüllen oder die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten (z. B. Zusicherung, „in der Lieferkette alle Menschenrechte einzuhalten“).


Generell empfiehlt das BAFA, im Zweifel individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Aus unserer Sicht ist dieses Vorgehen immer dann angebracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen geforderter Information und zur Erfüllung des Rechtszweck notwendiger Information nicht hergestellt werden kann.
Verweigern Sie im Zweifel die Offenlegung dieser Daten, insbesondere dann, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse oder rechtlich geschützte Daten – wie personenbezogene Daten – handelt. Verweigern Sie im Zweifel die Unterzeichnung pauschalisierter Klauseln oder Klauseln, die Ihnen angesichts der eigenen Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden können.

Weitere Empfehlungen auf Grundlage der BAFA Publikationen

  • Weisen Sie auf den geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei scheinbar unangebrachten Forderungen Ihrer Großkunden hin und bitten Sie um Begründung der geforderten Maßnahmen. Beispiel: Sie erhalten umfangreiche Fragebögen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltaspekten in Ihrem Betrieb, obwohl diese Fragestellung auf Sie nicht zutrifft.
  • Beteiligen Sie sich nur an Präventionsmaßnahmen, wenn Ihnen hierfür die grundsätzlichen und fallbezogenen Begründungen geliefert werden. Verlangen Sie Information darüber, wie die geplante Präventionsmaßnahme das konkrete Risiko einer Verletzung der Regularien im Sinne des LkSG vermindert.
  • Beteiligen Sie sich an Abhilfemaßnahmen nur dann, wenn Ihnen mitgeteilt wird, welche konkrete Verletzung der Regularien des LkSG bei Ihnen festgestellt wurden, welche Maßnahmen gefordert sind, welchen Zweck sie erfüllen und wann dieser Zweck erfüllt ist. Dazu gehört selbstverständlich die Klärung der Frage nach Aufteilung der Kosten und inwiefern eine vertragliche Zulässigkeit der Forderung nach Abhilfe überhaupt gegeben ist.


Auch wenn das Lieferkettengesetz bislang nur große Unternehmen verpflichtet und großen Wert auf Angemessenheit und individuelle Leistungsfähigkeit beteiligter Dritter legt, so lässt sich doch eindeutig ein Trend erkennen, der die Standards und zu schützenden Rechtsgüter im Sinne des Gesetzes zu Standards und Normen des normalen Geschäftsalltags aller Beteiligten werden lässt. 

Demnach beschreibt das neue Lieferkettengesetz eine logische Konsequenz aus dem sich seit Jahren vollziehenden Wertewandel, der sich durch alle Schichten der Gesellschaft und des öffentlichen Lebens zieht.

Es dürfte einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppen schwerfallen, sich dauerhaft von diesen Trends zu isolieren. Das gilt auch für KMU. Warum also nicht schon heute schon etwas schaffen, das schon morgen Ihren Wert steigert.
Sie haben Fragen zum Lieferkettengesetz? Sprechen Sie uns an! 

Zum Schluss noch der Überblick, welche Menschenrechte und Umweltaspekte besondere Bedeutung im Sinne des LkSG haben:

Menschenrechte

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Freiheit von Diskriminierung
  • Schutz vor widerrechtlichem Landentzug
  • Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeiternehmervertretungen zu bilden
  • Schutz vor Folter


Umweltaspekte

  • das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
  • Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung
  • das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
  • das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
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