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Das Lieferkettengesetz – warum auch KMU einen Blick auf die Regularien des noch jungen Gesetzes werfen sollten.
LkSG, Lieferkettengesetz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – noch nie gehört?
Dann gehören Sie wohlmöglich zu jenen Unternehmen, die bisher vom Wirkungsbereich des seit Anfang des Jahres 2023 gültigen Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz – kurz Lieferkettengesetz oder LkSG – nicht oder noch nicht erfasst werden.
Mit dem Gesetz sollen Unternehmen Ihren Beitrag dazu zu leisten, die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern und die andauernde Globalisierung der Weltwirtschaft sozial zu gestalten (Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte).
Die jetzigen Regelungen verpflichten – stark vereinfacht – große Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 mit mindestens 1.000 Mitarbeitern, zur systematischen Erfassung, Bewertung und Steuerung Ihrer eigene Lieferketten hinsichtlich möglicher Risiken in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen oder negative Umweltweinflüsse mit jährlicher Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Als Lieferkette im Sinne des Gesetzes verstehen sich alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens erforderlich sind – von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.
Schon aus den ersten Informationen ergeben sich logische Anhaltspunkte, warum auch KMU vom neuen Gesetz betroffen sein könnten. Egal, ob Sie Reinigungskräfte in eine Konzernzentrale oder Ersatzteile an einen Großkunden schicken – Sie alle werden Teil einer Lieferkette, die den Regularien des Lieferkettengesetzes unterliegt, sobald Ihr Kunde die Kriterien zur verpflichtenden Anwendung des Gesetzes erfüllt.
Zwar werden KMU vom Gesetz selbst nicht verpflichtet, Ihr Großkunde wird jedoch unter Umständen auch Sie zur Mitarbeit bei der Erfüllung seiner eigenen Sorgfaltspflichten bitten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Sie selbst durch Ihren Kunden als potenzielles Risiko seiner eigenen Lieferkette identifiziert wurden und Sie aktiv an der Erfassung, Bewertung und Steuerung Ihres eigenen Risikopotentials mitwirken sollen.
Zwar verpflichtet das Gesetz Großunternehmen zwischen risikoarmen und risikostarken Zulieferern zu unterscheiden und verlangt eine Angemessenheit bei der Umsetzung der Vorgaben, in der Praxis wird jedoch häufig nach dem Prinzip „viel hilft viel“ verfahren – teils aus fehlender Erfahrung im Umgang mit dem neuen Gesetz, teils aus Vereinfachung und Standardisierung des vorgeschriebenen systematischen Ansatzes nach dem weiteren Prinzip „gleicher Prozess für alle Lieferanten“.
So häufen sich dann auch in unserer Praxis die Anrufe verunsicherter Kunden aus dem KMU Bereich, die sich mit teils absurden Forderungen Ihrer Großkunden konfrontiert sehen. Diese Forderungen reichen von sinnvollen und notwendigen Aufforderungen bei der Mitwirkung zur Feststellung des eigenen Risikopotentials in Form von Audits oder Fragebögen, bis hin zu geforderten Offenlegungen Ihrer Bezugsquellen inklusive der vereinbarten Rahmenbedingungen und Konditionen.
Hier ein kurzer Überblick über gerechtfertigte und ungerechtfertigte Forderungen Ihrer Großkunden im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz. Da wir weder berechtigt, noch interessiert sind, Ihnen eine wohlmöglich fehlerhaft Rechtsberatung zukommen zu lassen, beziehen wir uns an dieser Stelle ausschließlich auf Publikationen des BAFA und weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den folgenden Zeilen nicht um eine Rechtsberatung handelt. Den Link zu den BAFA Publikationen finden Sie hier:
Berechtigte Forderungen an KMU:
Unberechtigte Forderungen an KMU:
Generell empfiehlt das BAFA, im Zweifel individuelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Aus unserer Sicht ist dieses Vorgehen immer dann angebracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen geforderter Information und zur Erfüllung des Rechtszweck notwendiger Information nicht hergestellt werden kann.
Verweigern Sie im Zweifel die Offenlegung dieser Daten, insbesondere dann, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse oder rechtlich geschützte Daten – wie personenbezogene Daten – handelt. Verweigern Sie im Zweifel die Unterzeichnung pauschalisierter Klauseln oder Klauseln, die Ihnen angesichts der eigenen Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden können.
Weitere Empfehlungen auf Grundlage der BAFA Publikationen
Auch wenn das Lieferkettengesetz bislang nur große Unternehmen verpflichtet und großen Wert auf Angemessenheit und individuelle Leistungsfähigkeit beteiligter Dritter legt, so lässt sich doch eindeutig ein Trend erkennen, der die Standards und zu schützenden Rechtsgüter im Sinne des Gesetzes zu Standards und Normen des normalen Geschäftsalltags aller Beteiligten werden lässt.
Demnach beschreibt das neue Lieferkettengesetz eine logische Konsequenz aus dem sich seit Jahren vollziehenden Wertewandel, der sich durch alle Schichten der Gesellschaft und des öffentlichen Lebens zieht.
Es dürfte einzelnen Unternehmen oder Unternehmensgruppen schwerfallen, sich dauerhaft von diesen Trends zu isolieren. Das gilt auch für KMU. Warum also nicht schon heute schon etwas schaffen, das schon morgen Ihren Wert steigert.
Sie haben Fragen zum Lieferkettengesetz? Sprechen Sie uns an!
Zum Schluss noch der Überblick, welche Menschenrechte und Umweltaspekte besondere Bedeutung im Sinne des LkSG haben:
Menschenrechte
Umweltaspekte
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